Steuerrecht - 02/2003
Einkommensteuer- Reparaturaufwendung bei einem nicht funktionstüchtigen Wohngebäude als Anschaffungskosten
Befindet sich ein Wohngebäude vor der erstmaligen Nutzung nach dem Erwerb wegen eines Schadens nicht in einem vermietbaren Zustand, dann führen die Aufwendungen zur Behebung dieses Schadens zu Anschaffungskosten im Sinne des § 255 I S. 1 HGB. Unerheblich ist, ob der Schaden bereits bei Erwerb vorhanden war. Die Funktionstüchtigkeit der Heizung ist eine wesentliche Voraussetzung für die Nutzbarkeit eines Wohnhauses, fehlt sie, ist es nicht betriebsbereit.
BFH – Urteil vom 20.08.2002 – IX R 70/00 -
Einkommensteuer-Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen für ein durch Schenkung erworbenes Wohngebäude
Zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten im Sinne des § 266 II S. 1 HGB führen auch über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserungen, die dann gegeben sind, wenn 3 der 4 für den Gebrauchswert eines Wohngebäudes wesentlichen Bereiche (Heizungs-, Sanitär-, Elektroinstallationen und Fenster), zu von einem ursprünglich sehr einfachen auf einen nunmehr mittleren oder von einem ursprünglich mittleren auf einen nunmehr sehr anspruchsvollen Standard gehoben worden sind. Hierbei sind die Maßstäbe zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt, in dem sich das Gebäude im ursprünglichen Zustand befand, allgemein üblich waren.
Ursprünglicher Zustand in diesem Sinne ist bei Erwerb eines Wohngebäudes durch Schenkung oder Erbfall der Zustand zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung durch den Schenker/Erblasser.
Eine durch Einbau einer Dachgaube im Flurbereich eines Gebäudes erzielte –auch geringfügige- Vergrößerung der nutzbaren Fläche ist eine Erweiterung im Sinne des § 255 II Satz 1 HGB, so daß deren Kosten Herstellungskosten sind.
BFH –Urteil vom 03.12.2002 –IX R 64/99 -
§ 10 III EStG – Beschränkter Abzug von Vorsorgeaufwendungen
Der beschränkte Abzug von Vorsorgeaufwendungen gem. § 10 III EstG 1987 ist nicht verfassungswidrig. Es ist verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, daß die gesetzliche Regelung über den Abzug von Vorsorgeaufwendungen keine zusätzlichen Abzugsbeträge für Vorsorgeaufwendungen zugunsten des zum Haushalt gehörenden minderjährigen Kindes vorsieht.
BFH –Urteil vom 16.10.2002 –XI R 41/99-
§§ 31, 32, 66, 71 EStG –Ansatz von Kinderfreibeträgen nach dem Monatsprinzip
Bei der Prüfung, ob die gebotene steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes durch das Kindergeld nicht in vollem Umfang bewirkt wurde und deswegen bei der Veranlagung zur Einkommensteuer der Kinderfreibetrag unter Verrechnung des Kindergeldes anzusetzen ist, ist auf den Kalendermonat abzustellen.
BFH –Urteil vom 16.12.2002 –VII R 65/99 -
§§ 9, 12 EStG –Ausstattungskosten keine abziehbaren Umzugskosten
Bei einem beruflich veranlassten Umzug sind Aufwendungen für die Ausstattung der neuen Wohnung nicht als Werbungskosten abziehbar.
BFH –Urteil vom 17.12.2002 –VI R 188/98 -
Einkommensteuer – Vermietung von Räumen im Elternhaus an Kinder
Der BFH hat erneut entschieden, es sei nicht zweifelhaft, daß Wohnräume im Haus der Eltern, die keine abgeschlossene Wohnung bilden, nicht mit steuerrechtlicher Wirkung an volljährige unterhaltsberechtigte Kinder vermietet werden können.
BFH –Beschluss vom 16.01.2003 –IX B 172/02 -
§ 141 I FGO, § 114 FF ZPO –Prozeßkostenhilfe ohne Klageverfahren
Zwei Wochen vor Ablauf der Klagefrist hat der Anwalt für seinen Mandanten einen Prozeßkostenhilfeantrag gestellt und diesem einen „Klage-Entwurf“ beigefügt. Nach Ablauf der Klagefrist hat das Gericht den Antrag als unbegründet abgewiesen mit folgender Begründung:
Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts könne zwar grundsätzlich bereits der Anhängigkeit eines Klageverfahrens beim Finanzgericht gestellt werden. Im Zuge eines solchen Verfahrens sei jedoch die Erfolgsaussicht der Klage summarisch zu prüfen. Diese sei zu verneinen, wenn die Klage nicht mehr fristgerecht erhoben werden könne. Der „Klage-Entwurf“, der dem Antrag des Rechtsanwalts auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für einen Mandanten beigefügt sei, könne nicht als Klageerhebung gewertet werden. Eine bedingte Klageerhebung (unter dem Vorbehalt der Gewährung von Prozeßkostenhilfe) sei unzulässig.
FG Saarland, Beschluss vom 25.10.2002 –I K 352/02 -