Ehescheidungskosten weiterhin abzugsfähig
Ab 2013 sind gemäß § 33 Abs. 2 EStG Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits nicht als aussergewöhnliche Belastungen absetzbar. es sei denn, die Existenzgrundlage des Steuerpflichtigen ist gefährdet oder er kann seine lebsnnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hält nach einer Entscheidung vom 16.10.2014 die Kosten eines Ehescheidungsverfahrens für abzugsfähig. Denn es sei für den Betroffenen von existentieller Bedeutung, sich aus einer zerrütteten Ehe lösen zu können.
Das Finanzgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zugelassen. Bis zur abschließenden Klärung sollten die Steuerpflichtigen unter Hinweis auf das Verfahren beim BFH gegen ablehnende Steuerbescheide Einspruch einlegen.