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Behandlungsvertrag durch Patientenrechtsgesetz gestärkt

Als Teil des am 26. 02. 2013 in Kraft getretenen Patientenrechtsgesetzes ist auch der Behandlungsvertrag neu in das BGB eingefügt worden (§§ 630 a – 630 h BGB). Er tritt seitdem als gesetzlich normierter Vertragstypus neben die bis dato ausschließlich durch die Gerichte ausgeformte Judikatur. Die wichtigsten darin enthaltenen Vorschriften sind diejenigen über die ärztlichen Aufklärungspflichten, über die Einwilligung des Patienten sowie über die insbesondere in prozessualer Hinsicht relevanten Vermutungsregelungen.

Inhalt des Behandlungsvertrag sind in erster Linie entgeltliche ärztliche Dienstleistungen, aber auch beispielsweise solche medizinische Tätigkeiten von Heilpraktikern, Hebammen oder Physiotherapeuten. Der Behandelnde hat dem Patienten gegenüber dabei sowohl eine sog. therapeutische oder Sicherungsaufklärung (Verlauf der Behandlung, Therapie u.a.), als auch eine sog. wirtschaftliche Aufklärung (ob die Krankenkasse die Behandlungskosten übernimmt) sowie schließlich eine Selbstbestimmungs- oder Eingriffsaufklärung (Folgen, Risiken, Erfolgsaussichten der Behandlung usw.) vorzunehmen. Auch ist per Gesetz nunmehr das Führen einer Patientenakte ausdrücklich vorgeschrieben.

Zudem wurden die ausdrückliche sowie die mutmaßliche Einwilligung (sofern eine ausdrückliche Einwilligung zB aufgrund von Lebensgefahr nicht möglich war) gesetzlich verankert. Diese Neuerungen sind auch in strafrechtlicher Hinsicht relevant, da bis dato in Literatur und Rechtsprechung umstritten war, ob ärztliche Heileingriffe eine Körperverletzung darstellen. Durch die Regelungen zur Einwilligung im Zivilrecht hat der Gesetzgeber ein starkes Indiz dafür geschaffen, auch im Strafrecht nunmehr von einer einwilligungsfähigen und damit wohl zumeist gerechtfertigten Körperverletzung auszugehen. Bemerkenswert ist allerdings, dass sich der Behandelnde im Falle einer nicht vorgenommenen oder fehlerhaften Einwilligung weiterhin darauf berufen kann, der Patient hätte auch im Falle einer ordnungsgemäß erfolgten Aufklärung eingewilligt (sog. hypothetische Einwilligung).

Fehler in der Aufklärung des Patienten können zu dessen Gunsten Schadensersatzansprüche gegenüber dem Behandelnden begründen. Zudem sind Schmerzensgeldansprüche möglich.

In prozessualer Hinsicht enthalten die Vorschriften zum Behandlungsvertrag nunmehr eine Reihe von Vermutungsregelungen zugunsten des Patienten: Diese umfassen Vermutungen hinsichtlich etwaiger Behandlungsfehler oder auch hinsichtlich der Ursächlichkeit solcher für eine Verletzung des Patienten. Diese Vermutungen müssen nunmehr durch den Behandelnden in einem Prozess widerlegt werden. Der Behandlungsvertrag enthält somit eine echte Beweislastregelung zugunsten des Patienten.

Quelle: RÜ, 05/2013