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Einkommensteuer: Kosten für Erststudium als Werbungskosten

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Nach mehreren Entscheidungen des BFH wurden entgegen der vom Gesetzgeber mit § 12 Nr. 5 EStG verfolgten Zielrichtung Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium als vorweggenommene Werbungskosten anerkannt. Daraufhin hat der Gesetzgeber durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitRLUmsG), rückwirkend ab 2004, gesetzliche Änderungen vorgenommen und klargestellt, dass die Aufwendungen nur dann Werbungskosten sind, wenn die Ausbildung/das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert wurde.

Das Finanzgericht Münster hatte in einem aktuellen Fall die Frage der Zulässigkeit der Rückwirkung zu prüfen. Der Kläger wendet ein, die (echte) Rückwirkung sei unzulässig, weil abgeschlossene Veranlagungszeiträume 2004 bis 2010 betroffen sind. Zudem sei sein Vertrauen in die geänderte Rechtsprechung des BFH schutzwürdig. Das Finanzgericht hingegen hält die Rückwirkung verfassungsrechtlich für zulässig und das Vertrauen in eine geänderte Rechtsprechung allenfalls dann für schützenswert, wenn diese sich langjährig gefestigt habe.Wegen der Bedeutung der Sache hat das FG Münster die Revision zum BFH zugelassen (Aktenzeichen beim BFH: VIII R 22/12).

FG Münster, Urteil vom 18.04.2012 – 10 K 4400/09 F

Hinweis: Nach wie vor sollten Betroffene daher die Aufwendungen für eine Erstausbildung / ein Erststudium als Werbungskosten geltend machen und den Rechtsweg unter Hinweis auf die ungeklärte Rechtsfrage beschreiten.