Abzug von Steuerberatungskosten und Beiträgen zu Lohnsteuerhilfevereinen
Der Abzug von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben ist seit 2006 ausgeschlossen. D.h., soweit die Kosten der privaten Lebensführung zuzuordnen sind, konnten die Ausgaben für den Steuerberater und Lohnsteuerhillfevereine insoweit nicht mehr steuermindernd angesetzt werden. Für die Erstellung der privaten Einkommensteuererklärung bedeutet das: Soweit der Mantelbogen und Angaben zu Kindern etwa betroffen sind, können die hierauf entfallenden Aufwendungen für den Steuerberater/Lohnsteuerhilfeverein nicht berücksichtigt werden. Soweit es jedoch um Werbungskosten im Zusammenhang von Kapitaleinkünften oder Einkünften aus VuV etwa geht, handelt es sich um abzugsfähige Ausgaben. Die Kosten mussten also aufgeteilt werden, was schwierig genug ist.
Die Streichung des Sonderausgabenabzugs ist im übrigen rechtlich zweifelhaft, was in mehrern Musterprozessen derzeit geprüft wird. Bei Einspruchsverfahren wird das Ruhen des Verfahrens i.d.R. angeordnet.
Nun wurde aktuell entschieden, dass die Kosten für Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine pauschal bis zu 100,00 € ohne Nachweis steuermindernd angesetzt werden können. Wenn Sie Hilfe bei der Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung in Anspruch nehmen wollen, wenden Sie sich an uns. Als Fachanwälte für Steuerrecht und als Leiter der Geschäftsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins bieten wir Ihnen bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen professionelle Hilfe zu verbraucherfreundlichen Konditionen.