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Beweislast für die erfolgte Hingabe eines Darlehens

hier: §§ 767, 794 I Nr. 5, 795 ZPO

Amtlicher Leitsatz:

Die Beweislast für die erfolgte Hingabe eines Darlehens trägt der Darlehensgläubiger auch dann, wenn der die Hingabe bestreitende Schuldner in notarieller Urkunde den Empfang als Darlehen bestätigt, sich der Zwangsvollstreckung unterworfen und dem Notar gestattet hat, eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde ohne den Nachweis der Fälligkeit des Darlehens zu erteilen (Achtung: Aufgabe von BGH NJW 1981, 2756).

Aus den Gründen:

Mit dieser wichtigen Entscheidung hat der BGH eine frühere Rechtsprechung geändert und aufgegeben.

Der 3. ZS hatte in einem Urteil vom 25.06.1981 (WM 1981, 1140 f, NJW 1981, 2756) die Auffassung vertreten, bei einer Klage gegen die Vollstreckung aus einer notariellen Urkunde über ein Darlehen habe der Kläger auch die Nichtauszahlung der Darlehensvaluta zu beweisen. Diese Meinung teilt der erkennende Senat nicht und gibt sie auf.

Der Gläubiger hat immer die Voraussetzungen seines Rechts darzulegen und zu beweisen, gleichgültig, ob der vermeintliche Gläubiger auf Feststellung seines Anspruchs klagt oder der vermeintliche Schuldner den Rechtsweg beschreitet, um das Nichtbestehen des Anspruchs feststellen zu lassen (negative Feststellungsklage).

Etwas anderes ist auch für die Vollstreckungsabwehrklage nicht anzunehmen.

Die notariell beurkundete Vollstreckungsunterwerfung ist eine ausschließlich auf das Zustandekommen eines Vollstreckungstitels gerichtete einseitige prozessuale Willenserklärung, die nur prozeßrechtlichen Grundsätzen untersteht.

Sie ist nicht auf eine Änderung der materiellen Rechtslage gerichtet, hat keine materiell-rechtlichen Auswirkungen und bleibt deshalb von einer Unwirksamkeit des mitbeurkundeten materiellen Rechtsgeschäfts unberührt.

Die Beweislast ist demgegenüber dem materiellen Recht zuzuordnen, weshalb ein Gläubiger die Entstehungsvoraussetzungen seines Anspruchs auch dann zu beweisen hat, wenn sich der Schuldner wegen dieses Anspruchs in notarieller Urkunde der Zwangsvollstreckung unterworfen hat.

BGH,

Urteil vom 03.04.2001,

- XI ZR 120/00 -