BGH Urteil zum Betreuungsunterhalt
Gestern hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein erstes richtungsweisendes Urteil zum Bedarf und zur Dauer des Betreuungsunterhalts erlassen - BGH, Urteil vom 16.07.2008 - XII ZR 109/05. Durch das am 01.01.2008 in Kraft getretene Unterhaltsänderungesetz ist vorgesehen, dass der Anspruch auf Betreuungsunterhalt mit dem 03. Lebensjahr des Kindes endet. Wenn der betreuende Elternleil über diese Zeit hinausgehenden Betreuungsunterhalt verlangt, war unklar, welche Kriterien hierbei eine Rolle spielen. Nun hat der BGH ausgesprochen, dass die Verlängerung des Betreuungsunterhaltsanspruchs sowohl aus kindbezogenen als auch elternbezogenen Grünen in Betracht kommt.
Zuvor hatte schon das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Urteil vom 06.03.2008 - 2 UF 117/07 - zum Betreuungsunterhalt Stellung genommen. Ausserdem hat das OLG Hamm hierzu ein Stufenmodell, gemessen am Alter des Kindes, in seinen Hammer Leitlinien aufgenommen. Dies scheint auch der BGH als ein Kriterium, aber nicht allein entscheidend, zu favorisieren. Die Rechtsprechung muss nun generalisierende Kriterien, die allgemein akzeptiert werden, erabeiten.