Mehrbedarf des Kindes bei ganztägigem Kindergartenbesuch
Am 01.01.2008 ist das Unterhaltsänderungsgesetz in Kraft getreten. Der Grundsatz der Eigenverantwortung hat nun einen vorrangigen Stellenwert. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit des Kindbetreuenden Elternteils wird ab dem 3. Lebensjahr des Kindes für zumutbar erachtet. Der allein erziehende und vollschichtig arbeitende Elternteil wird vermehrt auf den ganztägigen Kindergartenbesuch des Kindes angewiesen sein. Im Zusammenhang mit den damit verbundenen Kosten ist die Entscheidung des BGH vom 05.02.2008 - XII ZR 150/05 - maßgebend. Der BGH hat entschieden, dass die für den - vorrangig erzieherischen Zwecken dienenden - Besuch des Kindergartens anfallenden Kosten keine berufsbedingten Werbungskosten des betreuenden Elterteils sind, sondern zum Bedarf des Kindes zählen. Einen über den laufenden Unterhalt hinausgehenden Mehrbedarf begründen die Kosten aber nur, soweit sie diejenigen für den halbtägigen Kindergartenbesuch übersteigen. Und sie sind zudem nicht nur vom barunterhaltspflichtigen, sondern von beiden Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen zu tragen.