Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs
I. Bundesgerichtshof legt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
Fragen zur Wahrnehmung der Bankenaufsicht vor
Die Kläger hatten Einlagen bei der BVH Bank für Vermögensanlagen und Handel
AG in Düsseldorf, die keinem Einlagensicherungssystem angehörte und im Jahr
1987 vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen die Erlaubnis zum Betrieb
von Bankgeschäften unter der Auflage erhalten hatte, die Kunden über das
Nichtbestehen einer Sicherungseinrichtung zu informieren. Die schwierige
Vermögenssituation der Bank veranlaßte das Bundesaufsichtsamt in den Jahren
1991, 1995 und 1997 zu Sonderprüfungen. Im Anschluß an die dritte
Sonderprüfung ordnete das Bundesaufsichtsamt mit Wirkung vom 19. August 1997
ein Moratorium gemäß § 46 a des Kreditwesengesetzes (KWG) an. Im November
1997 stellte es Konkursantrag und entzog der Bank die Erlaubnis zum Betrieb
von Bankgeschäften. Das Konkursverfahren wurde am 1. Dezember 1997 eröffnet.
Die Kläger sind mit ihren Einlagen vom Vermögensverfall der BVH Bank
betroffen. Inwieweit ihnen eine Konkursquote zusteht, ist noch offen.