Allgemeines

AGBG

hier: §§ 8, 9 AGBG, §§ 174, 176 VVG

Amtliche Leitsätze:

1.

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die neben dem Wortlaut eines Gesetzes, das der Ergänzung bedarf, weitere Regelungen enthält, unterliegt insoweit der Kontrolle nach §§ 9 – 11 AGBG, als zu prüfen ist , ob und wie der Verwender das Gesetz ergänzt hat.

2.

BGB – Besonderes Schuldrecht

hier: § 636 I S. 1 BGB – Zur Berechtigung zum Rücktritt bei verspäteter Herstellung des Werks

Amtlicher Leitsatz:

Für die Berechtigung zum Rücktritt bei verspäteter Herstellung des Werks ist es nicht maßgeblich, ob der Unternehmer eine Hauptleistungspflicht nicht rechtzeitig erfüllt hat.

Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs zu Domain-Namen

Der unter anderem für das Wettbewerbs- und Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern in zwei Grundsatzurteilen 20 Streitfragen über die Vergabe und Verwendung von Domain-Namen entschieden.

I. Maßstäbe für Prüfungspflicht der DENIC festgelegt Entscheidung im Streit um "ambiente.de"

In dem ersten Fall hatte sich die Messe Frankfurt AG, die unter der Bezeichnung "Ambiente" eine Messe für Tischkultur, Küche, Wohn- und Lichtkonzepte sowie Geschenkideen veranstaltet und Inhaberin der Marke "Messe Frankfurt Ambiente" ist, dagegen gewandt, daß sich ein Privatmann den Domain-Namen "ambiente.de" hatte registrieren lassen. Dieser Dritte hatte sich zwar bereit erklärt, diesen Domain-Namen nicht mehr zu benutzen, war aber zu einer Löschung der Registrierung nicht bereit. Darauf verklagte die Messe Frankfurt die DENIC, die Genossenschaft von Internet-Providern, von der die mit ".de" endenden Domain-Namen vergeben werden. Ziel der Klage war es, die Registrierung von "ambiente.de" aufzuheben und diese Bezeichnung für die Klägerin zu registrieren. Zwar sei nichts dagegen einzuwenden, daß DENIC den Domain-Namen "ambiente.de" registriert habe. Nachdem die DENIC inzwischen aber von den bestehenden älteren Rechten an der Bezeichnung "ambiente" wisse, sei sie verpflichtet, die ursprüngliche Registrierung aufzuheben und den Domain-Namen nunmehr für die Klägerin zu registrieren. Das Landgericht Frankfurt a.M. hatte der Klage stattgegeben.

Rechtliches Interesse an der Feststellung der Ersatzpflicht für immaterielle Zukunftsschäden

hier: § 256 ZPO

Amtlicher Leitsatz:

Besteht die Möglichkeit des Eintritts weiterer Verletzungsfolgen, so kann ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Ersatzpflicht für immaterielle Zukunftsschäden auch dann gegeben sein, wenn der Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach bereits für gerechtfertigt erklärt worden ist.

Aus den Gründen:

Der damals 1 ½-jahre alte Kläger war von seiner Mutter zu einem Behandlungstermin beim Beklagten mitgenommen worden.

Die Mutter mußte sich dort für ca.

Infobrief - Hamm - 06/2001

Keine Heranziehung juristischer Personen zur Zweitwohnungssteuer

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, daß eine juristische Person nicht zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden kann. „Wohnen“ kann nur eine natürliche, nicht aber eine juristische Person, da diese keinen Wohnsitz (§ 7 BGB), sondern einen Firmensitz (§ 24 BGB) hat.

BVerwG

Urteil v.

Infobrief - Hamm - 05/2001

Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts

Berücksichtigung der Kindererziehung beim Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist es mit Art. 3 I i. V. m. Art. 6 I GG nicht zu vereinbaren, daß Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen und damit neben dem Geldbeitrag einen generativen Beitrag zur Funktionsfähigkeit eines umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems leisten, mit einem gleichhohen Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden. Die einschlägigen Normen können ausnahmsweise bis zum 31.12.2004 weiter angewendet werden. Anders ist es bei privatkrankenversicherten Personen. Diesen war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SGB VI nicht von Verfassungswegen ein Wahlrecht einzuräumen, der sozialen Pflegeversicherung beizutreten. Art. 3 I GG verlangt nicht, daß die Beiträge in der sozialen und die Prämien in der privaten Pflegeversicherung gleich bemessen werden. Der Umstand, daß Betreuung und Erziehung von Kindern in der privaten Pflegeversicherung nicht prämienmindernd berücksichtigt werden, verstößt weder gegen Art. 3 I noch Art. 6 I GG.

Bundesverfassungsgericht,

Urteil vom 03.04.2001,

- 1 BvR 1681/94, 2491/94 und 24/95 -

Pressemitteilungen des Bundesgerichtshofs

I. Bundesgerichtshof zur Wirksamkeit von Klauseln in Lebensversicherungsverträgen

Der für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat des

Bundesgerichtshofs hat über die Wirksamkeit mehrerer Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen der kapitalbildenden Lebensversicherung entschieden.

Infobrief - Hamm - 02/2001

VVG

hier: § 75 VVG - Zur Aufklärungspflicht des Versicherers bei Erteilung einer Sicherungsbestätigung

Amtlicher Leitsatz:

Der Versicherer ist bei Erteilung einer Sicherungsbestätigung verpflichtet, den Kreditgeber auf diesem nicht bekannte Umstände hinzuweisen, die für die Werthaltigkeit des Versicherungsanspruchs von wesentlicher Bedeutung sind.

Aus den Gründen:

Bei einer Fremdversicherung zu Gunsten eines Leasinggebers oder eines sonstigen Kreditgebers stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag ihm als Versichertem zu (§ 75 I S. 1 VVG).

Pressemitteilungen des Bundesgerichtshofs - 02/2001

I. Bundesgerichtshof äußert sich zur Frage der Entschädigung von NS-Zwangsarbeitern

Der für Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im Rahmen der Entscheidung über eine außerordentliche Beschwerde zu der Frage Stellung genommen, ob ehemalige Zwangsarbeiter von den Firmen, für die sie ihre Arbeitsleistung erbracht haben, eine Entschädigung verlangen können.

Die in der Ukraine geborene und auch heute dort lebende Klägerin wurde im Jahre 1942 in einem Sammeltransport aus ihrer Heimat nach Deutschland verbracht. Dort arbeitete sie in einem Betrieb der Beklagten bis zum Kriegsende 1945. Die Klägerin verlangt von der Beklagten für die von ihr 36 Monate lang geleistete Zwangsarbeit eine angemessene Vergütung in Höhe von ca. 40.000 DM sowie eine pauschale Entschädigung in Höhe von 6.000 DM wegen der Umstände der Unterbringung in einem umzäunten Lager und der schlechten Verpflegung.

Das Landgericht München I hat der Klägerin die beantragte Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der Klage versagt. Die Beschwerde der Klägerin wurde durch das Oberlandesgericht München zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof hatte nunmehr über die außerordentliche Beschwerde der Klägerin zu entscheiden.

Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung maßgeblich auf § 16 des am 12. August 2000 in Kraft getretenen Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" (Stiftungsgesetz) vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1263) gestützt.

BGB - 02/2001

BGB – Allgemeiner Teil

hier: § 134 BGB – Zur Nichtigkeit eines Vertrages bei Zahlung ohne Rechnungsstellung

Amtlicher Leitsatz:

Allein der Umstand, daß ein Architekt oder Handwerker ohne Rechnungsstellung bezahlt werden soll, führt nicht zur Nichtigkeit des Vertrages.

Aus den Gründen:

Auch das OLG ist zutreffend von der Wirksamkeit des Vertrages ausgegangen, obwohl die Parteien vereinbart hatten, daß das Honorar des bauaufsichtsführenden Architekten schwarz, d. h. ohne Rechnungsstellung, bezahlt werden solle.

Eine derartige Abrede führt nicht zur Nichtigkeit des Architektenvertrages. Der Umstand, daß die Abrede eine Steuerhinterziehung erleichtern soll, hat auf die Wirksamkeit des Vertrages keinen Einfluß. Nur dann, wenn die Steuerhinterziehung Hauptzweck des Vertrages ist, ist ein solcher Vertrag nichtig.

BGH,

Urteil vom 21.12.2000,

- VII ZR 192/98 -